Habe mir das nochmal angesehen und werde auch nicht wirklich schlau draus. Ich fürchte da kann nur ein TÜVer oder ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Rechtsverdreher weiterhelfen können und auch nur dann, wenn die wollen und sich auskennen.
Also, hier ist der §22a StVZO
§ 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
Dort heißt es
1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:
1a.
Luftreifen (§ 36 Absatz 2);
Und dann im dort genannten § 36 Bereifung und Laufflächen stehen jede Menge Auflagen.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass alle PKW mit Zulassung vor EZ 10/1998 von diesen ganzen Bestimmungen ausgeschlossen sind. Das wären dann auch Golf3 und Konsorten, deren Fahrer das nicht berücksichtigen müssten bei ihrer Reifenwahl. Niemals...
Zumal ja auch in meinem ersten Post mit dem Zitat über die Avon-Reifen von einer EZ vor dem 01.10.1990 die Rede war. Alles sehr merkwürdig.
Jetzt kommt wieder Offtopic:
Aber wenn die Nankang NS-2R in 175/50 13 MEDIUM eine E-Kennzeichnung haben, dann wäre vielen von uns ja schon weitergeholfen. Irgendwann werden wir vermutlich keine Reifen mehr bekommen. Gibt ja eh nur noch 2 Hersteller.